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Eigenmietwert

Eigenmietwert

Der Eigenmietwert einer Immobilie ist ein fiktiver von der Behörde festgelegter Wert. Er muss als Einkommen versteuert werden.

 

Allgemein

Der Eigenmietwert ist ein fiktiver Wert, den die Behörde festlegt. Der Eigenmietwert sollte theoretisch dem Betrag entsprechen, den der Eigentümer an Miete einnehmen würde, wenn er die Liegenschaft zum Marktwert vermieten würde. Wenn also die Behörde zum Schluss kommt, dass ein Einfamilienhaus monatlich für 1000 Franken vermietet werden könnte, ergibt dies einen Eigenmietwert von 12 mal 1000 Franken = 12 000 Franken. Diesen Betrag muss der Eigentümer in der Steuererklärung zu seinem Einkommen addieren, obwohl es nur ein fiktiver Wert, respektive ein fiktives Einkommen ist. Entsprechend höher wird sein steuerbares Einkommen und entsprechend mehr Steuern muss er zahlen. Der Eigenmietwert muss allerdings nur dann angegeben werden, wenn die Wohnung nicht fremdvermietet, sondern selbstbewohnt ist.

 

Wichtig: Leerstand gilt als selbstbewohnt

Wichtig ist allerdings zu wissen, dass der Eigenmietwert auch dann versteuert werden muss, wenn die Liegenschaft leer steht. Es sind Fälle bekannt, in welchen zum Beispiel Erben ihre geerbte Liegenschaft über mehrere Jahre leer stehen liessen und aus Nichtwissen den Eigenmietwert der Steuerbehörde nicht angegeben haben. Stellt die Steuerbehörde dies im Nachhinein fest, drohen saftige Steuernachzahlungen!

 

Auch der Bund kennt Eigenmietwert

Wichtig zu wissen ist auch: Die Kantone legen die Höhe des Eigenmietwertes nach unterschiedlichen Kriterien fest. Auch der Bund hat für die Ermittlung des Eigenmietwertes eine eigene Methode. Der Kanton Bern etwa legt den Eigenmietwert massvoll fest. In aller Regel liegt der Eigenmietwert des Bundes höher als jener im Kanton Bern und in anderen Kantonen.

 

Eigenmietwert wird doch nicht abgeschafft

Mehrmals schon gab es in der Schweiz Vorstösse, die verlangten dass der Eigenmietwert abgeschafft wird. Die meisten dieser Vorschläge forderten, dass Hauseigentümer im Gegenzug ihre Hypothekarschulden nicht mehr oder nur noch beschränkt hätten von den Steuern abziehen dürfen.

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