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Ergänzungsleistungen und Eigenheim

Ergänzungsleistungen und Eigenheim

Wer ein Eigenheim hat, kann dennoch Ergänzungsleistungen beantragen. Neuerdings wird das Geld aber später den Kindern vom Erbe abgezogen.

Wer zu wenig Rente bekommt, um für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, kann Ergänzungsleistungen beantragen. Das Gesetz sieht aber Bedingungen vor. So hat ein alleinstehender Rentner nur Anrecht auf Ergänzungsleistungen, wenn sein Vermögen weinger als 100 000 Franken ist. Bei Rentnerehepaaren liegt die Grenze bei 200 000 Franken. So steht es im neuen Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
. Das Gesetz ist per Januar 2021 in Kraft getreten.


Doch mit den Eigenheimheimbesitzern meint es das Gestz gut. Liegenschaftsbesitzern wird der Wert ihres Hauses oder ihrer Wohnung nicht ans Vermögen angerechnet, wenn sie selber darin wohnen. Wenn Rentner also in einem Eigenheim wohnen und darüberhinaus auf dem Bankkonto weniger als 100 000 Franken haben, können sie dennoch Ergänzungsleistungen beantragen. 


Allerdings müssen noch weitere Bedingungen erfüllt sein. Insbesondere müssen Rentnerinnen und Rentner nachweisen, dass ihre Rente tatsächlich zu klein ist, um noch menschenwürdig zu leben. Wie viel Geld eine Rentnerin braucht um Leben zu können, hängt von den Umständen ab. So geht die Behörde davon aus, dass Rentner auf dem Land wegen der tieferen Mieten weniger Geld braucht als in der Stadt. So legen die Behörden fest, wie hoch die vom Staat anerkannten Ausgaben eines Rentners ist.


Der Staat zahlt schliesslich die Differenz zwischen dem Einkommen eines Rentners und dessen staatlich anerkannten Ausgaben. Aber Achtung: Zum Einkommen zählt der Staat immer auch 10 Prozent des Vermögens. Hat also Ein Rentner zum Beispiel ein Vermögen von 100 000 Franken, werden ihm 10 000 davon als Einkommen angerechnet. Man nennt das Vermögensverzehr.


So grosszügig der Staat mit den Eigenheimbesitzern ist, so hart ist er mit deren Erben. Erben die Kinder nämlich dereinst das Haus, zieht ihnen der Staat die von den Eltern bezogenen Ergänzungsleistungen vom Erbe ab. Das heisst, die Erben sind zur Rückerstattung der Ergänzungsleistungen ihrer Eltern verpflichtet, soweit dies mit dem Erbe möglich ist. Das kann dazu führen, dass die Erben gezwungen sind das soeben geerbte Haus zu verkaufen. Immerhin sieht das Gesetz einen kleinen Trost für Erben vor.  40 000 Franken dürfen sie in jedem Fall behalten.


Grundsätzlich nützt es nichts, wenn die Eltern das Haus noch während Lebezeiten und noch bevor sie Ergänzungsleistungen beziehen ihren Kindern schenken. Denn der Staat überprüft, bei jedem Antrag auf Ergänzungsleistungen, ob die Rentnerin oder der Rentner vorher freiwillig auf sein Vermögen verzichtet hat. Die Schenkung eines Hauses an die Kinder gilt als freiwilliger Vermögensverzicht. Falls dies der Fall ist, bekommen die Rentner entsprechend weniger Ergänzungsleistungen - oder allenfalls gar keine. 



 





 müssen die jährlichen Einnahmen einer Rentnerin oder eines Rentners kleiner sein als die von den Behörden anerkannten Ausgaben dieser Person. 


Erben müssen Geld zurückgeben






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