Immo Glauser & Aebi AG
Immobilienschätzer
Immo Glauser & Aebi AG
Centralweg 25, 3013 Bern
Immobilienschätzung und Vermittlung im Kanton Bern
Was ist die Grundstückgewinnsteuer?
Was ist die Grundstückgewinnsteuer?
Das Prinzip der Grundstückgewinnsteuer (oft auch Liegenschaftsgewinnsteuer genannt) ist einfach erklärt: Wer eine Immobilie teurer verkauft als er sie gekauft hat, muss einen Teil des Gewinns versteuern. Hier erfahren Sie, wer wieviel zahlt.
Allgemeines
Die Liegenschaftsgewinnsteuer - oft auch Grundstückgewinnsteuer genannt - wird grundsätzlich in sämtlichen Kantonen erhoben. Allerdings gibt es erhebliche Abweichungen in der Art der Berechnung und in der Höhe.
1. Rechnungsbeispiel
-Haus steht in der Stadt Bern.
-Kauf und Verkauf liegen 4 Jahre auseinander.
-Nettogewinn (also nach bereits erfolgten Abzügen): 100 000 Franken.
-Liegenschaftsgewinnsteuer beträgt: 29 000 Franken
2. Rechnungsbeispiel
Bei einer Besitzdauer von 7 statt 4 Jahren beträgt die Steuer für das selbe Objekt mit dem selben Gewinn 25 000 Franken.
Berechnen Sie die Grundstücksteuer selber
Die Steuerverwaltung des Kanton Bern hat einen einfachen aber exakten Onlinerechner für die Grundstücks respektive Liegenschaftsgewinnsteuer:
Link: Liegenschaftsgewinnsteuer-Rechner
Grundprinzip
Folgende Grundsätze gelten im Kanton Bern, aber auch in den meisten anderen Kantonen bezüglich Grundstückgewinnsteuer.
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Je länger die Besitzdauer je tiefer die Steuer: Je länger die Zeit zwischen dem Kauf und dem Verkauf der Liegenschaft ist, desto tiefer wird die Liegenschaftsgewinnsteuer beim Verkauf der Liegenschaft. Allerdings sinkt sie ab 5 Jahren in jedem weiteren Jahr nur noch wenig.
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Fällig im Jahr des Verkaufs: Wie bereits angetönt, wird die Liegenschaftssteuer in der Regel beim Verkauf der Liegenschaft fällig
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Kein Gewinn, keine Steuern: Fällt unter dem Strich beim Verkauf kein Gewinn an, muss auch keine Liegenschaftsgewinnsteuer entrichtet werden. Das ist eigentlich klar, soll hier aber doch noch explizit ins Bewusstsein gerufen werden.
Abzüge bei Grundstückgewinnsteuer
-Wertervermehrende Investitionen (z.B. Bau Wintergarten)-Notarkosten (Verschreibungskosten)
-Handänderungssteuer
-Maklerhonorar
Bei der Grundstückgewinnsteuer hingegen nicht in Abzug gebracht werden, können werterhaltende Kosten (Renovationskosten).
Spezialfälle
Im Erbafall wird die Steuer aufgeschoben
Wenn ein Haus an nahe Verwandte vererbt wird, muss die Liegenschaftsgewinnsteuer erst entrichtet, wenn die Liegenschaft verkauft wird nicht aber beim Erbübergang. Beim Verkauf wird allerdings die Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreises und dem Verkaufspreis als Gewinn betrachtet. Mit dem "ursprünglichen Verkaufspreis ist der Preis gemeint, den der Vererber - also zum Beispiel die Eltern - ursprünglich bezahlt haben.
Bei Anschlusskauf wird Steuer aufgeschoben
Wer ein selbstbewohntes Haus mit Gewinn verkauft und gleich ein neues Haus kauft, muss keine Liegenschaftsgewinnsteuer bezahlen. Genauer: Er muss sie erst entrichten, wenn er das zweites Haus auch verkauft, falls unter dem Strich ein Gewinn resultiert.
Problem für Käufer
Grundsätzlich muss die Liegenschaftssteuer vom Verkäufer bezahlt werden. Denn er "profitiert" ja vom Gewinn. Allerdings: Wenn dieser die Steuer nicht bezahlen kann, kann die Behörde den Käufer in die Pflicht nehmen, weil die Liegenschaftssteuer mit einem Grundpfand auf dem Grundstück gesichert ist. Um dies zu verhindern, verlangt der Notar meistens, dass der Verkäufer einen grob geschätzten Betrag für die Liegenschaftsgewinnsteuer bereits bei der Verschreibung à Konto auf ein Sperrkonto des Notars einbezahlt. Die genaue Abrechnung erfolgt dann später. Der Notar zahlt dem Verkäufer das allenfalls zu viel eingezogene Geld zurück.