Immo Glauser & Aebi AG
Immobilienschätzer
Immo Glauser & Aebi AG
Centralweg 25, 3013 Bern
Immobilienschätzung und Vermittlung im Kanton Bern
Wissenswertes über Immobilienmakler
In der Werbung sind alle Makler gut. In der Realität gibt es leider einige, die nicht das das Beste für Ihre Kunden wollen. Auch unter den grossen bekannten Maklerfirmen gibt es schwarze Schafe. Nicht wenige setzen kaum geschulte, billige "Verkäufer" auf die Kunden an und verlangen oder überhöhte Honorare. Wir wollen niemanden an der Pranger stellen, auch unsere Konkurrenten nicht. Aber wir möchten für Aufklärung sorgen. Im folgenden finden Sie wichtige Hinweise.
Rechtliche Grundlagen
Die Vermittlung von Immobilien durch einen Makler wird im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) geregelt. Die entsprechenden Passagen sind in im OR Art. 412 bis Art. 418. Direktlink zum Gesetz.
Höhe der Provision
Die Höhe der Provision sollte - bei allen Maklern - unbedingt im Veermittlungvertrag (als Prozentzahl) festgehalten werden. Das Gesetz schreibt diesbezüglich für Immobilienmakler keine konkreten Unter- oder Obergrenzen vor. Im OR Artikel 417 heisst es aber, dass der Richter das Honorar (den Mäklerlohn) herabsetzen kann, wenn die Provision unverhältnismässig hoch ist. In der Schweiz ist die Bandbreite der Maklerhonorare gross. Einige Makler verlangen bis zu 5 Prozent des Verkaufspreises als Provision. Und andere Immobilienmakler verrechnen zusätzlich zur noch die Inseratekosten, Aufschaltgebühren und weitere Aufwände. Ob eine Provision von zum Beispiel 2,5 Prozent noch gerechtfertigt ist, hängt von der Art und dem Standort der Liegenschaft ab. Unserer Meinung nach sind Provisionen von über 2.8 Prozent nur in Ausnahmesituationen gerechtfertigt - zum Beispiel bei kleinen sehr schwer verkäuflichen Liegenschaften an schlechten Lagen. Möglich ist auch, dass der Makler das Honoar statt vom Verkäufer vom Käufer einfordert. Auch dies sollte aber unbedingt im Vermittlungsvertrag exakt festgelegt werden.
Kündigungsfristen
Maklerverträge unterliegen gemäss OR Artikel 412 den Vorschriften des "einfachen Auftrages". Das heisst, Kunden können den Vertrag mit dem Immobilienmakler jederzeit von heute auf morgen künden. Einige Immobilienvermittler sehen in ihren Verträgen längere Kündiungsfristen vor. Solche Kündigungsfristen sind ungültig, weil sie gegen sogenannt zwingendes Recht verstossen.
Kosten bei Kündigung
Einige Immobilienmakler verrechnen ihren Kunden bei der Kündigung des Maklervertrages allerdings beachtliche Ausfallhonorare. Es empfiehlt sich deshalb, vor der Unterzeichnung des Maklervertrages genau zu prüfen, welche Kosten Immobilienmakler im Fall einer Kündigung verrechnen. Gute Immobilienmakler halten in den Verträgen ausdrücklich fest, dass sie bei Kündigung ihren Kunden nichts in Rechnung stellen werden.
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