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Ergänzungsleistungen: Neu fordert der Staat die Erben zur Kasse

Das seit 2021 geltende Gesetz verpflichtet die Erben nach dem Tod der Eltern, Ergänzungsleistungen zurückzuzahlen. Auch das geerbte Haus kann davon betroffen sein.
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Viele ältere Menschen brauchen Ergänzungshilfe, weil die Rente nicht ausreicht. Bei vielen ist das spätestens dann der Fall, wenn sie ins Heim kommen und die Heimkosten höher sind als die Renteneinkünfte. 


Per  1. Januar 2021 ist das revidierte Gesetz für Ergänzungsleitungen in Kraft getreten. Gemäss dem neuen Gesetz sind Erben nach dem Tod ihrer Eltern zur Rückerstattung der Ergänzungsleistungen verpflichtet, wenn der Nachlass höher ist als 40‘000 Franken. Bei Ehepaaren ist der überlebende Ehegatte nicht rückerstattungspflichtig. 


Gemäss dem Gesetz bekommen Eltern nur Ergänzungsleistungen, wenn ihr Vermögen unter 100 000 Franken ist. Eine Ausnahme macht das Gesetz bei Liegenschaftsbesitzern. Wenn sie selber in ihrem Haus wohnen, dürfen sie Ergänzungsleistungen beziehen, auch wenn ihr Liegenschaftsvermögen über 100 000 Franken ist. 


Nach dem Tod der Eltern werden dann aber die von den Eltern bezogenen Ergänzungsleistungen vom Erbe abgezogen - wenn nötig müssen die Kinder das geerbte Haus verkaufen. Wer das Haus behalten will, muss dem Staat aus der eigenen Tasche den Gegenwert des Hauses nach Abzug der Hypotheken zaheln. Massgebend für die Berechnung ist der Verkehrswert der Immobilie.


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-Weiterführender Artikel zu Ergänzungsleistungen und Eigenheim

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