top of page

Immobilienmakler: Käuferprovision ist eine Kundenfalle

Wenn der Käufer die Maklerprovision zahlen muss, kann der Verkäufer sie nicht bei der Grundstückgewinnsteuer abziehen. Das zeigt ein Urteil des Obergerichts des Kantons Bern.
möhrsav-fürimmosocut.JPG

Gewisse Immobilienmakler ködern verkaufswillige Immobilienbesitzer mit Gratisvermittlungen. Der Trick dieser Makler: Statt vom Verkäufer  verlangen sie die Provision vom Käufer.

Doch die vermeintliche Gratisprovision kann für den Verkäufer massive Folgen haben, wie aus einem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern hervorgeht (Link zum Urteil).


Die Richter haben entschieden, dass die Provision offiziell zum Kaufpreis gerechnet werden muss, auch wenn der Käufer sie bezahlt hat. Die Folge: Der Verkäufer muss für die Grundstückgewinnsteuer als Verkaufserlös "Kaufpreis + Provision" angeben. Und er kann die Provision nachträglich auch nicht von abziehen. Damit gehen dem Verkäufer mehrere Tausend Franken verloren.


Hätte der Verkäufer die Provision selber bezahlt, hätte er sie hingegen problemlos bei der Grundstückgewinnsteuer abziehen können.


Dazu muss man folgendes wissen: Gewisse Makler gaukeln verkaufswilligen Hauseigentümern vor, dass sie unter dem Strich das bessere Geschäft machen, wenn sie den Käufer die Provision zahlen lassen. Das stimmt schlicht nicht. Denn der Käufer, der eine Maklerprovision zahlen muss, zahlt dann einfach um so die Höhe der Provision reduzierten Preis für das Haus. Das ist eigentlich eine einfache Milchbuchrechnung. Trotzdem fallen offenbar viele Hauseigentümer auf den Trick herein.


Für den Verkauf kann sich eine Käuferprovision sogar noch in einem zweiten Punkt nachteilig auswirken: Wer zusätzlich zum Preis einer Liegenschaft, noch die Arbeit des vom Verkäufer engagierten Vermittlers zahlen muss, wird mit gutem Grund misstrauisch. Gut möglich, dass gerade deshalb schliesslich vom Kauf absieht.


Wir, die Immo Glauser und Aebi AG halten uns deshalb strikte an die offizielle klassische Maklerpraxis.  


Link zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern


Link zu unseren Vermittlungskonditionen


Weiterführender Artikel zur umstrittenen Praxis der Immobilienmakler mit Käuferprovision

bottom of page